§ 8 Beirat
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes Beiräte einberufen. Die Beiräte sollen Empfehlungen zur Verwirk-lichung der Vereinsziele erarbeiten. Der Vorstand soll bei seinen Entscheiungen die Empfehlungen des Beirates berücksichtigen. Es können mehrere Beiräte, jeweils problemorientiert, eingesetzt werden.